Der Geschäftsführer einer Firma erhielt von dem Anbieter des Internetbranchenbuches branchen-local.com ein Formular, welches dazu aufforderte, bereits voreingetragene Unternehmensdaten zu überprüfen. Nach der Vorstellung des Branchenbuchbetreibers sollte durch die Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars ein kostenpflichtiger Vertrag mit einer Jahresgebühr in Höhe von 960,00 EUR zustande kommen. Der Geschäftsführer der Firma übersah diese Kostenpflicht und unterschrieb das Formular. Er ging davon aus, dass es sich lediglich um den Korrekturabzug eines bereits kostenlos vorhandenen Eintrages handelt. Der Branchenbuchbetreiber klagte schließlich den Jahresbeitrag in Höhe von 960,00 EUR ein.
Das Amtsgericht Waren wies mit Urteil vom 06.11.2013, 303 C 360/13, die Klage ab. Durch die Unterzeichnung des Formulars sei kein kostenpflichtiger Vertrag mit dem Branchenbuchbetreiber zustande gekommen. Die Kostenpflicht des Eintrags sei zum einen eine unangemessene Benachteiligung des Firmeninhabers und eine überraschende Klausel gemäß §§ 305 c, 307 Abs. 1 BGB. Denn aus dem Schreiben habe sich nicht klar und verständlich ergeben, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handele. Es habe stattdessen den Eindruck erweckt, dass eine Aufnahme der Daten in ein Branchenverzeichnis bereits erfolgt sei und dass vorliegend lediglich die Daten überprüft werden müssten. Die Hinweise auf die Entgeltlichkeit des Angebots und dessen Höhe haben sich rechts oben im Schreiben in kleiner Schrift befunden. Außerdem seien derartige Angebote üblicherweise unentgeltlich.
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